AZG | Arbeitszeitgesetz
6. Aufl. 2021
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§ 13a Geltungsbereich
Gesetzesmaterialien
EB RV 1432 BlgNR XXII. GP
„Zu § 13a:
Abs. 1 entspricht dem bisherigen § 13 Abs. 1 und legt zunächst fest, dass für alle Lenker von Kraftfahrzeugen grundsätzlich die Abschnitte 2 bis 3a gelten. Dies gilt allerdings nur soweit, als nicht im Abschnitt 4 abweichende Regelungen getroffen werden.
Abs. 2 stellt mittels eines Generalverweises auf die Vorschriften der Lenkzeiten-Verordnung die Geltung einheitlicher Rechtsvorschriften unabhängig von der Fahrtstrecke auch außerhalb der Europäischen Union sicher. Die neue Lenkzeiten-Verordnung gilt nach Art. 2 Abs. 2 nur für Fahrtstrecken auf öffentlichen Straßen innerhalb der EU, der Schweiz und der Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes. Für andere Fahrtstrecken gilt entweder nach Art. 2 Abs. 3 das weitgehend identische Europäische Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), oder es gibt überhaupt keine internationalen Regelungen. Es wäre jedoch nicht sinnvoll, für Fahrzeuge, die unter die Lenkzeiten-Verordnung fallen, auf einigen Fahrtstrecken abweichende Regelungen vorzusehen.
Gemäß Abs. 3 sind die § 14a bis 15d nur auf das Lenken so...