AZG | Arbeitszeitgesetz
6. Aufl. 2021
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§ 19 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer in Verkehrsbetrieben
Gesetzesmaterialien
EB RV 903 BlgNR XXV. GP
„Zu § 19 Abs. 3a und 4:
Der bisherige Verweis auf die EU-OPS im Abs. 3a wird durch Verweise auf die Teilabschnitte Q und FTL ersetzt (vgl. Art. 1 Z 3).
Abs. 4 enthält, parallel zu § 18e Abs. 3 AZG, die Zuordnung der jeweils geltenden Teilabschnitte zu den verschiedenen Flugtypen. Die nunmehr in der Z 3 enthaltene Umsetzung von Klausel 9 der Bordpersonal-Richtlinie betreffend arbeitsfreie Kalendertage gilt für das gesamte Bordpersonal.“
EB RV 1334 Blg.NR XXV. GP S. 4
„Zu § 19 Abs. 6:
§ 19 Abs. 2 Z 1 ARG sieht derzeit vor, dass die wöchentliche Ruhezeit in einzelnen Wochen 36 Stunden unterschreiten oder ganz unterbleiben darf, wenn in einem kollektivvertraglich festgelegten Zeitraum eine durchschnittliche Ruhezeit von 36 Stunden erreicht wird. Für die Länge dieses Zeitraums gibt es keine Beschränkung, was im Bereich der Binnenschifffahrt § 5 der Vereinbarung widerspricht.
Der geltende Kollektivvertrag sieht eine einmonatige Durchrechnung vor und ist daher restriktiver als die Vereinbarung, die bis zu 31 aufeinander folgende Arbeitstage zulässt. Mit dem neuen Abs. 6 soll der Durchrechnungszeitraum grundsätzlich einen Monat ...