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Schrank

AZG | Arbeitszeitgesetz

Kommentar

6. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-4131-7

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Schrank - AZG | Arbeitszeitgesetz

§ 9 Entgelt für Feiertage und Ersatzruhe

Franz Schrank

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Ersatzruheentgelt und dessen Besonderheiten
14
II.
Feiertagsentgelt (Abs. 1 bis 4)
A.
Bemessung nach dem Ausfallsprinzip
512
B.
Ohnedies arbeitsfreie Tage
1315
C.
Abweichungsbefugnisse des Kollektivvertrages
1618
D.
Krankenstände
1922
III.
Feiertagsarbeitsentgelt (Abs. 5)
A.
Entgelthöhe
2326
B.
Zur Alternative einer Zeitausgleichsvereinbarung
2728a
C.
Arbeitsverhinderungen und Urlaub
29, 30

I. Ersatzruheentgelt und dessen Besonderheiten

1

Nach § 6 Abs. 1 erster Satz ist die Ersatzruhe, die bei Beschäftigung in der Kernruhezeit während der wöchentlichen Ruhezeit gebührt, auf die Arbeitszeit anzurechnen.

Daraus folgt bereits die grundsätzliche Entgeltpflicht der Ersatzruhe, wie oben Rz. 21–23 zu § 6 dargelegt.

Dennoch stellt § 9 Abs. 1 noch ausdrücklich klar, dass der Arbeitnehmer auch während der Ersatzruhe das Entgelt nach Maßgabe des Ausfallsprinzips behält, er also auch Entgeltfortzahlungsanspruch hat. Für dieses gelten grundsätzlich auch die Präzisierungen der Abs. 2 bis 4 gelten (Genaueres unten Rz. 5–18).

Die Ersatzruhe ist damit ein bezahlter Freizeit- oder Zeitausgleichsanspruch nach den Grundsätzen des Ausfallsprinzips, wie es auch für ...

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