AZG | Arbeitszeitgesetz
6. Aufl. 2021
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 26 Aufzeichnungs- und Auskunftspflicht
Gesetzesmaterialien
EB RV 141 BlgNR XXIII. GP
„Zu § 26 Abs. 8:
Das Nichtführen von Arbeitszeitaufzeichnungen soll künftig neben den verwaltungsstrafrechtlichen Sanktionen (vergleiche dazu § 28 Abs. 2 Z 6 und Abs. 8) auch zivilrechtliche Folgen haben. So stehen Arbeitnehmer/innen, die z.B. vor dem Arbeitsgericht ein noch ausstehendes Entgelt für geleistete Überstunden einklagen, oft vor dem Problem, dass etwa in den Kollektivverträgen sehr kurze Verfallsfristen für das Geltendmachen solcher Ansprüche normiert sind. Unter der Voraussetzung, dass durch das Fehlen der Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unzumutbar wird, sollen diese Verfallsfristen daher gehemmt werden. Unzumutbarkeit liegt auch dann vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Aufzeichnungen willkürlich vorenthält.“
EB RV 319 BlgNR XXV. GP
„Zu § 26 Abs. 3, 5 und 5a AZG:
Das Regierungsprogramm sieht eine Reihe von Erleichterungen für die Aufzeichnung der Arbeitszeiten vor.
Die Möglichkeit nach Abs. 3, Aufzeichnungen lediglich über die Dauer der Tagesarbeitszeit zu führen (Saldenaufzeichnung), war bisher an die Voraussetzung gebunden, dass Arbeitnehmer/innen sowohl die Lage ...