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Schrank

AZG | Arbeitszeitgesetz

Kommentar

6. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-4131-7

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Dokumentvorschau
Schrank - AZG | Arbeitszeitgesetz

§ 20a Rufbereitschaft

Franz Schrank

Gesetzesmaterialien

EB IA 303/A BlgNR XXVI. GP

„Zu … § 20a Abs. 2 AZG:

Anpassungen an die neuen Höchstarbeitszeiten nach § 9.“

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Grundsätzliches zur Rufbereitschaft
A.
Zum Begriff
13
B.
Vertragsrechtliches
46
C.
Häufigkeitsgrenzen
79
II.
Zur Lockerung der Arbeitszeitgrenzen für Einsatzfälle
A.
Beginn und Ende der Arbeiten
1012
B.
Angehobene Tages-Gesamtarbeitszeitgrenze?
1315
C.
Unterbrechungsmöglichkeit der täglichen Mindestruhezeit
1618
D.
Vertragsrechtliches zur Ruhezeiterfüllung
19, 20
III.
Sanktionen
21, 22

I. Grundsätzliches zur Rufbereitschaft

A. Zum Begriff

1

Zur Rufbereitschaft stellt § 20a allgemein indirekt klar, dass sie als solche noch keine Arbeitszeit ist und erst die Erbringung von Arbeiten während einer Rufbereitschaft Arbeitszeit darstellt. § 20a definiert allerdings die Rufbereitschaft nicht.

1a

Dies wird arbeitszeitrechtlich auch für die Ruferreichbarkeit gemäß § 8 Abs. 3 Apothekengesetz gelten, da die Beschränkung auf „ununterbrochene Bereitschaftsdienste in Ruferreichbarkeit“ für Apothekenleiter und allgemein berufsberechtigte Apotheker nur die Anwendbarkeit der Sonderbestimmungen des § 19a Abs. 7 und 9 bewirkt und sich aus dessen Abs. 8 ergibt, dass auch arbeits...

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