AZG | Arbeitszeitgesetz
6. Aufl. 2021
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§ 18k Arbeitszeitaufzeichnungen
Gesetzesmaterialien
EB RV 591 BlgNR XXIII. GP
„Zu § 18k (Arbeitsaufzeichnungen):
Der letzte Satz der Ziffer 8 des Anhangs zur Richtlinie 2005/47/EG enthält zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Kontrolle der Arbeitszeiten des Zugpersonals eine Aufbewahrungspflicht von Arbeitszeitaufzeichnungen von mindestens einem Jahr, die durch diese Bestimmung umgesetzt wird. Diese ausdrückliche Normierung ist deshalb notwendig, weil das AZG (abgesehen vom § 17b für Lenker/innen) keine entsprechende Mindestfrist für die Aufbewahrung enthält.“
Kommentierung
1
Die Regelung stellt zunächst indirekt klar, dass auch für das gesamte Zugpersonal Arbeitszeitaufzeichnungen nach Maßgabe der Anforderungen des § 26 zu führen sind.
2
Während § 26 keine besonderen Fristen enthält, wie lange die Arbeitszeitaufzeichnungen aufzubewahren sind und sich dort die Aufbewahrungspflicht – abgesehen von anderen Vorschriften und Eigeninteressen des Arbeitgebers – daher regelmäßig an der allgemeinen einjährigen Verjährungsfrist des VStG orientieren wird, verpflichtet § 18k bei Haupt- und Nebenbahnunternehmen in Bezug auf das gesamte Zugpersonal (also Triebfahrzeugführer und Zugbegleitpersonal) unabhän...