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Schrank

AZG | Arbeitszeitgesetz

Kommentar

6. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-4131-7

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Schrank - AZG | Arbeitszeitgesetz

§ 15l Verfahren bei der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung

Franz Schrank

Gesetzesmaterialien

EB RV 399 BlgNR XXII. GP

„Zu § 15l MSchG und § 8d VKG:

Das Verfahren hinsichtlich einer Teilzeitbeschäftigung nach den § 15i MSchG oder § 8a VKG entspricht den bisherigen Regelungen des § 15h Abs. 7 MSchG und § 8 Abs. 7 VKG.“

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Unterschiede, Schritte, Fristen beim kleinen Anspruch
14
II.
Was ist beim Einwilligungsprozess anders?
A.
Früheres Klagerecht
5
B.
Mögliche Gesamtabweisungen und bloße Teilstattgebungen
6
C.
Neuerliche Anspruchsgeltendmachungen?
7, 8
III.
Verfahren bei Änderungen
911

I. Unterschiede, Schritte, Fristen beim kleinen Anspruch

1

Im Gegensatz zu den „großen Ansprüchen“ genügt es auf Arbeitnehmerseite für die Anspruchsdurchsetzung nicht, die begehrte Maßnahme rechtzeitig und ausreichend präzisiert dem Arbeitgeber schriftlich bekannt zu geben. Es muss vielmehr entweder eine Einigung mit dem Arbeitgeber auf die begehrte bzw. eine auch für ihn akzeptable modifizierte Teilzeit oder ein entsprechendes Urteil erzielt werden.

2

Der wesentliche Durchsetzungsunterschied ist also die andere Verteilung der Klagsinitiative bzw. Klagslast.

Bei den kleinen Ansprüchen ist es die Arbeitnehmerseite, die ihren Anspruch notfalls durch Klage gegen den Arbeitgeber bei Ge...

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