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Schrank

AZG | Arbeitszeitgesetz

Kommentar

6. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-4131-7

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Dokumentvorschau
Schrank - AZG | Arbeitszeitgesetz

§ 27 Behördenzuständigkeit und Verfahrensvorschriften

Franz Schrank

Kommentierung

1

Abs. 1 macht deutlich, dass es neben der nach dem 2. Stabilitätsgesetz auch die Agenden der Verkehrsarbeitsinspektion umfassenden Arbeitsinspektion auch andere zuständige Behörden geben kann. Siehe auch das neue LAG, bei dem Einheiten der Landesregierung zuständig sind.

2

Bescheide spielen im AZG eine nur ausnahmsweise und äußerst geringe Rolle, ausgenommen Strafbescheide (dazu § 28). Dem entsprechend hat auch Abs. 2 für sich genommen keine besondere praktische Bedeutung.

3

Die Zuständigkeit der Bundesminister schwankt bisweilen von Regierung zu Regierung. Derzeit ist allgemein der Bundesminister für Arbeit zuständig (Abs. 3).

4

Die Gebührenbefreiungen betreffen nach § 7 Abs. 4, doch gibt dort keine Meldungen mehr, sodass sie leerläuft, sowie nach § 20 Abs. 2 die Meldung außergewöhnlicher, die Arbeitszeitvorschriften im unbedingt notwendigen Umfang aufhebender Ausnahmsfälle an das Arbeitsinspektorat.

5

Für den Rechtsschutz sind seit (BGBl. I 2013/71) die Verwaltungsgerichte zuständig. Diese haben über Beschwerden gegen Bescheide auch der Arbeitsinspektion zu entscheiden.

AZG | Arbeitszeitgesetz

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