AZG | Arbeitszeitgesetz
6. Aufl. 2021
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§ 19a Sonderbestimmungen für bestimmte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in öffentlichen Apotheken
Gesetzesmaterialien
IA 2233/A, AB 1696 BlgNR XXV.GP, S. 1–3
Nach wie vor gelten die Ausnahmebestimmungen des § 19a AZG auf Kollektivvertragsebene und nur für Apothekenleiterinnen und Apothekenleiter bzw. für allgemein berufsberechtigte Apothekerinnen und Apotheker. Für das übrige in Apotheken beschäftigte Personal gelten die allgemeinen Bestimmungen des AZG.
In Abs. 1 erfolgt eine Anpassung an das geltende Apothekengesetz.
Eine Änderung der in Abs. 2 angeführten Arbeitszeitregelungen war aufgrund der ständigen Rechtsprechung des EuGH notwendig: Art. 2 der Arbeitszeit-RL definiert Arbeitszeit als jede Zeitspanne, während der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeiten, den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern zur Verfügung stehen und ihre Tätigkeit ausüben oder Aufgaben wahrnehmen. Ruhezeit wird definiert als jede Zeitspanne außerhalb der Arbeitszeit.
Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sind Bereitschaftszeiten, bei denen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am Arbeitsplatz physisch anwesend sein müssen, als Arbeitszeit und n...