AZG | Arbeitszeitgesetz
6. Aufl. 2021
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§ 15p Änderung der Lage der Arbeitszeit
Gesetzesmaterialien
EB RV 399 BlgNR XXII. GP
„Zu § 15p MSchG und § 8h VKG:
Für eine Änderung der Lage der Arbeitszeit sind die Regelungen über die Inanspruchnahme der Teilzeit mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Ausmaß der Arbeitzeit in der Vereinbarung außer Betracht bleibt.
In der Vereinbarung sind der Beginn und die (geänderte) Lage der Arbeitszeit festzulegen.“
AB 951 Blg.NR XXV. GP, S. 3–4
„Zu § 15h Abs. 1, § 15i, § 15j, § 15k und § 15l:
… In § 15h wird daher neben den beiden bereits bestehenden Anspruchsvoraussetzungen die Bandbreite als dritter Anspruchstatbestand festgelegt. Diese Bandbreite soll auch für die vereinbarte Elternteilzeit gelten. Diese Regelungen sollen sinngemäß auch für die einmalige Änderungsmöglichkeit (§ 15j Abs. 5 und 6) der Basisvereinbarung der Elternteilzeit Anwendung finden. …
Eine Änderung des Anspruches auf Änderung der Lage der Arbeitszeit nach § 15p tritt dadurch nicht ein. Nach dieser Bestimmung bleibt das Ausmaß der Arbeitszeit bei der sinngemäßen Anwendung Teilzeitbestimmung generell außer Betracht. Eine Neuregelung des Arbeitszeitausmaßes ist daher für diese Bestimmung nicht von Bedeutung.“
„Entschließung (Ausschuss und Nationalra...