AZG | Arbeitszeitgesetz
6. Aufl. 2021
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§ 20 Ausnahmen
Übersicht der Kommentierung
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I. | Reichweite der Ausnahmen (Abs. 1) | |||
A. | Grundsätzliches und Mindestalter | |||
B. | Nachtruhe | |||
C. | Überschreitbarkeit der Arbeitszeitgrenzen | |||
D. | Verkürzbarkeit der Ruhezeiten | |||
1. | Ruhepausen | |||
2. | Tägliche Ruhezeiten | |||
3. | Wochenfreizeit? | |||
E. | Welche Arbeiten? | |||
II. | Voraussetzungen (Abs. 1) | |||
A. | Notstand | |||
B. | Fehlen Erwachsener | |||
III. | Rechtsfolgen | |||
A. | Ruhezeitausgleiche (Abs. 1 Z 1 und 2, jeweils 2. Satz) | |||
B. | Aufhebung der Strafbarkeit | |||
C. | Anzeigepflicht (Abs. 2) | |||
D. | Entgeltfragen |
I. Reichweite der Ausnahmen (Abs. 1)
A. Grundsätzliches und Mindestalter
1
Abs. 1 entbindet – anders als § 20 AZG bzw. § 11 ARG – nicht von der Einhaltung aller Arbeitszeitgrenzen des KJBG, sondern nur von den ausdrücklich genannten. In den nicht angeführten kann nur § 6 VStG allenfalls von der Strafbarkeit von Überschreitungen befreien, soweit diese notstandsbedingt unverzichtbar waren.
2
Auch in personeller Hinsicht umfasst Abs. 1 nicht den gesamten Personenkreis des KJBG, ja nicht einmal alle Jugendlichen.
Die Ausnahmen sind ausdrücklich auf Jugendliche über 16 Jahren beschränkt.
B. Nachtruhe
3
Nach Abs. 1 erster Satz findet das Nachtarbeitsverbot bei Notstand eindeutig keine Anwendung, allerdings nur soweit, als es sic...