AZG | Arbeitszeitgesetz
6. Aufl. 2021
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§ 11a
Übersicht der Kommentierung
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I. Zum Inhalt
1
Diese Bestimmung regelt nur die sich aus der Funktionsausübung als Schülervertreter und Mitglied der Landes- und Bundesschülervertretung ergebenden teilweisen Unterrichts- und Arbeitszeitfreistellungsansprüche.
Soweit sie zustehen, sind sie, so die deutliche Anordnung im Gesetz, entgeltfortzahlungspflichtig. Maßstab kann nur das Ausfallsprinzip sein.
2
Sie ähneln (entgeltfortzahlungspflichtigen) Dienstverhinderungen und verändern daher die Unterrichts- und Arbeitszeiteinteilungen für den Betreffenden nicht. Insofern sind sie gewissermaßen wie Arbeitszeit bewertet.
II. Öffentlich-Rechtliches?
3
Eine darüber hinausgehende Anrechnung solcher Zeiten auf die Arbeitszeit und damit deren öffentlich-rechtliche Grenzen ist hier aber – anders als für die Unterrichtszeiten in § 10 Abs. 4 bis 8 – nicht angeordnet und auch durch Auslegung nicht überzeugend erzielbar.
Aus diesen Gründen unterbliebene Unterrichts- und Arbeitszeit verpflichtet zwar nicht zum Nacharbeiten und kürzt auch nicht das Entgelt, doch zählt diese Zeit öffentlich-rechtlich nicht als Arbeitszeit (siehe dazu Rz. 32–33 zu § 2 AZG). Der Sache nach reg...