AZG | Arbeitszeitgesetz
6. Aufl. 2021
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§ 11
Gesetzesmaterialien
EB RV 903 Blg.NR XXV. GP, S. 7:
„Zu § 11 Abs. 3a:
Für passive Reisezeiten soll auch für Jugendliche über 16 Jahre, die in einem Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverhältnis stehen, eine Bestimmung betreffend Reisezeit analog dem § 20b Abs. 1 und 2 AZG zur Anwendung gelangen, damit jugendliche Lehrlinge oder sonstige Auszubildende die Erwachsenen aus dem Betrieb zu Ausbildungszwecken begleiten können. Bisher konnten z.B. in Tischlereibetrieben Jugendliche oft nicht zur Montage der in der Tischlerei angefertigten Möbelstücke und deren Anpassung vor Ort mitgenommen werden, da durch die passive Reisezeit die bisherigen Arbeitszeitgrenzen überschritten wurden.
Die Tagesarbeitszeit soll maximal zehn Stunden betragen dürfen; die Grenze für die Wochenarbeitszeit ändert sich dadurch nicht.
Zulässig ist nur die Ausdehnung ‚durch die Reisebewegung‘. Die Arbeitszeit im engeren Sinne darf die sonst geltenden Grenzen nicht überschreiten.
Die Einschränkung auf Lehr- und sonstige Ausbildungsverhältnisse ist erforderlich, da nach der Richtlinie 94/33 über den Jugendarbeitsschutz, ABl. Nr. L 216 vom S. 12, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/27, ABl. Nr. L 65 vom S. 1, jede A...