AZG | Arbeitszeitgesetz
6. Aufl. 2021
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§ 1
Gesetzesmaterialien
EB RV 880 BlgNR XXIV. GP
„Zu § 1 Abs. 5:
Die novellierten Bestimmungen werden durchwegs geschlechtsneutral formuliert. Mit der Generalklausel soll klargestellt werden, dass auch alle in den übrigen Bestimmungen des KJBG enthaltenen personenbezogenen Bezeichnungen bis zu einer entsprechenden geschlechtsneutralen Neuformulierung im Sinne eines geschlechtergerechten Sprachgebrauchs zu verwenden sind.“