AZG | Arbeitszeitgesetz
6. Aufl. 2021
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§ 14a Lenkzeit
Gesetzesmaterialien
EB RV 1432 BlgNR XXII. GP
„Zu § 14a:
Diese Bestimmung regelt die Höchstgrenzen der täglichen Lenkzeit. Abs. 1 und 2 entsprechen dem geltenden Recht, Abs. 3 berücksichtigt, dass nach Art. 4 lit. g der neuen Lenkzeiten-Verordnung bei Teilung der täglichen Ruhezeit der längere, mindestens neunstündige Teil jedenfalls der zweite Teil sein muss. Analog zur Arbeitszeit beginnt eine neue tägliche Lenkzeit daher erst nach Ablauf der gesamten Ruhezeit.“
Übersicht der Kommentierung
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I. | Grundsätzliches, insbesondere Lenkzeitbegriff | ||
II. | Die täglichen und wöchentlichen Lenkzeitgrenzen | ||
A. | Höchstzulässige Tageslenkzeit (Abs. 1 und 3) | ||
B. | Höchstzulässige Wochenlenkzeit (Abs. 2) | ||
C. | Jugendliche (§ 11 Abs. 9 KJBG) |
I. Grundsätzliches, insbesondere Lenkzeitbegriff
1
Während sich für die Lenker von VO-Fahrzeugen die Lenkzeit-Begrenzungen in Art. 6 VO (EG) Nr. 561/2006 (die Fahrtunterbrechung in Art. 7) finden, mit den Halteplatz-Abweichungsmöglichkeiten des Art. 12, sind sie für sonstige Fahrzeuge in § 14a (die Lenkpausen in § 15) geregelt, ergänzt durch die Halteplatz-Erreichbarkeitsregelung des § 15d.
2
Die Lenkzeit selbst ist in § 14a nicht näher definiert. Art. 4 lit. j VO (EG) Nr. 561/2006 versteht unter Lenkzeit die Dauer der Lenktätigkeit, aufgezeichnet entweder vollautomatisch oder halbautomatisch durch Kontrollgeräte i.S.d. VO (EU) Nr. 165/2014 oder von Hand gemäß den Anforderungen des Art. 37 Abs. 2 dieser EU-VO.