AZG | Arbeitszeitgesetz
6. Aufl. 2021
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§ 15 Inkrafttreten und Vollziehung
Gesetzesmaterialien
EB RV 386 BlgNR XX. GP
„Zu § 15:
Die Bestimmungen des § 4 über die Begrenzung der verlängerten Dienste haben einen Mehrbedarf an Ärzten/Ärztinnen für jene Krankenanstalten von Gebietskörperschaften, bei denen derzeit längere Arbeitszeiten üblich waren, zur Folge. Um Übergangsschwierigkeiten zu vermeiden, wird in Abs. 2 eine einjährige Übergangsfrist vorgesehen. Die Dienstgeber/innen haben durch entsprechende Stellenausschreibungen nachzuweisen, daß sie bemüht sind, die personellen Voraussetzungen so rasch wie möglich herzustellen.“
Kommentierung
1
Von § 15 haben praktische Bedeutung nur Abs. 2m und Abs. 2n. Erstere ausnahmslos auf den abgestellte Inkrafttretens-Bestimmung bedeutete angesichts des Fehlens von Übergangsbestimmungen das sofortige Wirksamwerden der Neuerungen. Wo von besonderer Relevanz, sind aber entsprechende Teilkommentierungen bei den einzelnen Sachbestimmungen enthalten.
2
Zu Abs. 2 gilt es zu beachten, dass die Bezeichnung und Zuständigkeit durch Novellen des BundesministerienG teils überholt (so ist der Bundesminister für Arbeit in Abänderung der Z 1 und 2 aktuell zuständig) und auch künftig veränderbar ist.