AZG | Arbeitszeitgesetz
6. Aufl. 2021
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§ 12 Strafbestimmungen
Gesetzesmaterialien
EB RV 588 BlgNR XXIII. GP
„Zu § 12:
Im Abs. 1 wurde analog der AZG-Novelle BGBl. I Nr. 61/2007 die Verantwortlichkeit von Bevollmächtigten gestrichen (vgl. § 28 AZG). Die bisherige Strafbarkeit der Bevollmächtigten wird beseitigt, da diese neben den Dienstgeber/innen strafbar waren und dies auf Grund der heute bestehenden Möglichkeiten der Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 VStG als nicht mehr zeitgemäß erscheint. Verantwortliche Beauftragte treten hinsichtlich der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung an die Stelle der Dienstgeber/innen, für ihre Bestellung sieht § 23 ArbIG besondere Voraussetzungen vor. Zu Bevollmächtigten wurden jedoch oft Arbeitnehmer/innen ohne tatsächliche Einflussmöglichkeit auf die Einhaltung von Arbeitszeitvorschriften bestellt.
Abs. 1a übernimmt die Regelung des § 28 Abs. 8 AZG, mit der festgelegt wird, dass auch Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten hinsichtlich jedes/r einzelnen Dienstnehmer/in gesondert zu bestrafen sind, wenn durch das Fehlen der Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unmöglich oder unzumutbar wird. Die Unzumutbarkeit wird in aller Regel mit der Größe des Betriebes ansteig...