AZG | Arbeitszeitgesetz
6. Aufl. 2021
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§ 5c Versetzung
Übersicht der Kommentierung
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I. | Grundsätzliches | ||
II. | Einzelfragen | ||
A. | Anspruch und Sanktionierung | ||
B. | Zustimmung des Betriebsrats? |
I. Grundsätzliches
1
In Frage kommt der Versetzungsanspruch bei allen Nachtarbeitnehmern, die in Bezug auf die Nachtarbeit auch die Häufigkeitsvoraussetzungen des § 5a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 erfüllen; Schwerarbeit ist aber nicht erforderlich. Die Nachterweiterung in § 5b greift hier ebenfalls nicht.
Der verlangensabhängige Versetzungsanspruch ist aber doppelt bedingt.
2
Zum einen greift er nur bei nachweislicher Gefährdung der Gesundheit durch Fortsetzung der Nachtarbeit oder für die Dauer von unbedingt notwendigen Betreuungspflichten gegenüber Kindern bis zu zwölf Jahren.
Die ausdrückliche Nachweislichkeit schließt die Annahme oder die Berufung darauf, dass Nachtarbeit generell gesundheitsgefährdend sei, im Kontext dieses Versetzungsanspruchs aus. Zu denken ist insbesondere an besondere gesundheitliche Dispositionen oder vorhandene Gesundheitsschädigungen, die im konkreten Fall eine Gesundheitsgefährdung auslösen. Nachweispflichtig ist der Arbeit- bzw. Dienstnehmer. Im Bestreitungs- bzw. Zweifelsfall trifft ihn die Beweislast, sodass er insbesondere...