AZG | Arbeitszeitgesetz
6. Aufl. 2021
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Artikel 5
Kommentierung
1
Zu dieser Bestimmung ist lediglich auf Pkt. 30 der Präambel zu verweisen, wonach die Bestimmungen zum Mindestalter der Fahrer in der Richtlinie 2003/59/EG geregelt sind und bis 2009 umgesetzt werden mussten. Die Verordnung müsse daher lediglich Übergangsbestimmungen für das Mindestalter des Fahrpersonals enthalten. Dieses betrifft nur Schaffner und Beifahrer.
2
Auch zu diesen gilt es jedoch anzumerken, dass sie nur für den Geltungsbereich der EG-VO Nr. 561/2006 zwingend sind.
Das Personal von Nicht-VO-Fahrzeugen – auch für Schaffner und Beifahrer – ist daher ausschließlich Sache der innerstaatlichen Bestimmungen.