AZG | Arbeitszeitgesetz
6. Aufl. 2021
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Artikel 3
Übersicht der Kommentierung
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I. Grundsätzliches zu den ausgenommenen Fahrzeugen
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Die Ausnahmen des Art. 3 sind nur für Fahrzeuge erforderlich, die im Straßenverkehr für Beförderungen eingesetzt werden und von ihrer Größe her an sich unter die Legaldefinition des Art. 2 Abs. 1 lit. a oder b fallen. Für alle anderen Fahrzeuge (z.B. Fahrzeuge bis zu 3,5 t oder Pkw mit höchstens 8 plus 1 Sitzplätzen) bedarf es mangels Erfassung von vornherein keiner Ausnahme.
Dies sog. „Handwerkerausnahme“ war früher der innerstaatlichen Gesetzgebung, gestützt auf die Ausnahmemöglichkeit des Art. 13, überantwortet. Durch die in Art. 45 VO (EU) Nr. 165/2014 normierte Ergänzung des Art. 3 lit. a mit einer den Aktionsradius der Fahrzeugnutzung von 50 auf 100 km ausweitenden sublit. aa gilt diese Ausnahme jetzt einheitlich und unmittelbar innerhalb der EU. Die sublit. aa ist mit der letzten Novellierung präziser gefasst. Gleiches gilt für die Ausnahme zu lit. ha, erfolgt durch die sublit. ha.
Ergänzende Ausnahmen ermöglicht Art. 13 Abs. 1. Siehe dazu § 24 Abs. 2b KFG, dessen Z 1 für bestimmte Fahrzeuge eine gänzliche Freistel...