AZG | Arbeitszeitgesetz
6. Aufl. 2021
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Artikel 1
Übersicht der Kommentierung
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I. | Wirkungen der EG-Verordnung | ||
II. | Einzelzwecke der Bestimmungen | ||
A. | Die verschiedenen Zwecke | ||
B. | Ihre Bedeutung bei der Auslegung |
I. Wirkungen der EG-Verordnung
1
EG-Verordnungen stehen in der Normenhierarchie über dem innerstaatlichen Recht und unterliegen nicht der Disposition durch den heimischen Gesetzgeber. Wie alle EG-Verordnungen gilt auch die Lenkzeiten-VO Nr. 561/2006 samt der sachlich zugehörigen Fahrtenschreiber- bzw. Kontrollgerät-VO (EU) 165/2014, die für Österreich mit in Kraft trat, in allen Mitgliedstaaten unmittelbar, anders als grundsätzlich bloße Richtlinien, die jeweils der innerstaatlichen Umsetzung bedürfen (zur Umsetzung der diversen Arbeitszeit-RL der Europäischen Union siehe die in § 32 AZG enthaltenen RL-Zitierungen). Die thematisch wichtigsten – die RL 2003/88/EG und RL 2002/15/EG – sind im Wege der § 13a bis 13c AZG umgesetzt.
2
Die unmittelbare Geltung hat zur Folge, dass im österreichischen AZG nur im Kontext bewusster Ausweitungen des Anwendungsbereichs auf die VO Nr. 561/2006 verwiesen wird (§ 13a Abs. 2 AZG, dazu dort insb. Rz. 8).
3
Lediglich die Sanktionen bei Verstößen gegen diese EG-Verordnungen sind durch spezifische österreichische B...