AZG | Arbeitszeitgesetz
6. Aufl. 2021
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§ 11 Ruhepausen
Übersicht der Kommentierung
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I. | Wesen und Voraussetzungen von Ruhepausen | ||
A. | Freizeitcharakter | ||
B. | Vorhersehbarkeit auch der zeitlichen Lage? | ||
II. | Allgemeine Ruhepausen | ||
A. | Mindestausmaß (Abs. 1 und 2) | ||
B. | Besondere Teilungen (Abs. 1 dritter Satz) | ||
III. | Besondere Ruhepausen samt Begleitbedingungen | ||
A. | Kurzpausen bei durchlaufender Schichtarbeit (Abs. 3 und 7) | ||
B. | Kurzpausen bei Nachtschwerarbeit (Abs. 4 und 6) | ||
C. | Verkürzung der Ruhepausen bis auf 15 Minuten (Abs. 5) | ||
D. | Zusätzliche Ruhepausen? | ||
E. | Lenker-Ruhepausen (§ 13c) | ||
F. | Ruhepausen bei verlängerten Apothekerdiensten (§ 19a Abs. 4) |
I. Wesen und Voraussetzungen von Ruhepausen
A. Freizeitcharakter
1
Die Ruhepausen zählen schon nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 1, aber auch wesensmäßig, weil und wenn der Arbeitnehmer in diesen Zeiten nicht zur Arbeitsleistung zur Verfügung steht, grundsätzlich eindeutig nicht als Arbeitszeit. Allerdings werden manche Ruhepausen, so die Kurzpausen i.S.d. Abs. 3 und 4 sowie nach § 6 Abs. 1 zweiter Satz BäckAG eine Viertelstunde der halbstündigen Pause, trotz rechtlichen Pausencharakters ausnahmsweise als Arbeitszeit gewertet.
2
Weder in § 2 Abs. 1 Z 1 noch in den Ruhepausenbestimmu...