AZG | Arbeitszeitgesetz
6. Aufl. 2021
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§ 8 Verlängerung der Arbeitszeit zur Vornahme von Vor- und Abschlußarbeiten
Gesetzesmaterialien
EB IA 303/A BlgNR XXVI. GP
„Zu u.a. § 8 Abs. 1 und 2 AZG:
Die vorgesehene Ausdehnung der Höchstgrenze der täglichen Arbeitszeit von derzeit zehn auf zwölf Stunden und der Wochenarbeitszeit von 50 auf 60 Stunden (siehe die Erläuterungen zu Art. 1 Z 9 und 10) bedingt auch entsprechende Anpassungen bei der Überstundenzulassung durch das Arbeitsinspektorat (§ 7 Abs. 5), den Vor- und Abschlussarbeiten (§ 8 Abs. 1 und 2) sowie im Bereich des öffentlichen Verkehrs (§ 18 Abs. 2), insbesondere bei der Binnenschifffahrt (§ 18b Abs. 6).“
Übersicht der Kommentierung
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I. | Grundsätzliches zur Bedeutung des § 8 | ||
A. | Funktion des § 8 | ||
B. | Halbstunden-Begrenzung | ||
II. | Einzelfragen | ||
A. | Was bedeutet das Abstellen auf die betriebliche Arbeitszeit? | ||
B. | Zu den einzelnen Anlass-Tatbeständen (Abs. 1 lit. a bis c, Abs. 3) | ||
C. | Zu den Bedingungen der Überschreitbarkeit von 12 Gesamtstunden (Abs. 2) |
I. Grundsätzliches zur Bedeutung des § 8
A. Funktion des § 8
1
§ 8 ist keine Sonderbestimmung zur Normalarbeitszeit.
Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem systematischen Standort im AZG, also nach den Normalarbeitszeitverteilungsbestimmun...