AZG | Arbeitszeitgesetz
6. Aufl. 2021
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§ 34 Vollziehung
Kommentierung
1
Auch hier gilt es zu beachten, dass die Bezeichnung und Zuständigkeit durch Novellen des BundesministerienG oder sonstige Gesetze bisweilen teils überholt und auch künftig veränderbar ist. Eine konsequente Novellierungspraxis fehlt leider. Aktuell ist jedoch immer der Bundesminister für Arbeit gemeint.
2
In Abs. 2 war die Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 durch die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 nur infolge deren Inkrafttretens-Kundmachungspflicht nach § 33 Abs. 1u schon vor dem relevant, für die Betriebe erst danach (, BGBl. I 2016/42).