AZG | Arbeitszeitgesetz
6. Aufl. 2021
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§ 26 Behördenzuständigkeit und Verfahrensvorschriften
1
Zu Abs. 1 ist auf die Ausnahmen von der Generalzuständigkeit der Arbeitsinspektion zu verweisen, die in § 1 Abs. 2 und 3 ArbIG für bestimmte Betriebsarten enthalten ist. Die Sonderzuständigkeit der Verkehrsarbeitsinspektion gemäß VerkehrsArbIG endete infolge Eingliederung mit .
2
Abs. 3 sichert die Gebührenbefreiung aller darin genannten Anzeigen ab, zu denen diese Bestimmungen verpflichten.
3
Abs. 2 alt ist ist durch die Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit entbehrlich geworden. An die Stelle von Berufungen gegen Bescheide ist nunmehr die Beschwerde an das Verwaltungsgericht getreten.
Dessen Erkenntnis kann je nach Art der Rechtsfragen durch Revision an den VwGH oder Beschwerde beim VfGH bekämpft werden.