AZG | Arbeitszeitgesetz
6. Aufl. 2021
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§ 11 Ausnahmen in außergewöhnlichen Fällen
Übersicht der Kommentierung
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I. | Identität der Ausnahmevoraussetzungen mit jenen des § 20 AZG | |||
A. | Grundsätzliches | |||
B. | Außergewöhnliche Fälle | |||
C. | Vorübergehende und unaufschiebbare Arbeiten | |||
D. | Besondere Zweckbestimmung der Arbeiten | |||
1. | Gefahrenabwehr oder Notstand | |||
2. | Betriebsstörungen, Verderben von Gütern | |||
3. | Sonstiger unverhältnismäßiger wirtschaftlicher Schaden | |||
II. | Bereitschaftsdienste oder Rufbereitschaften (Abs. 3)? | |||
III. | Anzeigepflichten und Sanktionen | |||
A. | Anzeigepflichten | |||
B. | Sanktionen |
I. Identität der Ausnahmevoraussetzungen mit jenen des § 20 AZG
A. Grundsätzliches
1
§ 11 entspricht vor allem in seinem materiellen Teil zur Gänze den Ausnahmen des § 20 AZG für alle dortigen Arbeitszeitgrenzen und erweitert diese im Ergebnis auf die Wochenend- und Feiertagsruhe.
Unterschiede finden sich – abgesehen von der moderneren Textierung im ARG, wonach in der Z 2 von einem sonstigen unverhältnismäßigen Schaden anstelle des in § 20 Abs. 1 lit. b AZG noch geforderten Sachschadens die Rede ist (aber auch die dortige Auslegung im selben Sinne beeinflusst [Rz. 17 zu § 20 AZG, m.w.N.]) – nur in Bezug auf die Vorschriften, von denen dispensiert wird:
Dort von praktisch allen Grenzen des AZG, hier nur vom grundsätzlich...