AZG | Arbeitszeitgesetz
6. Aufl. 2021
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§ 10 Ausnahmen für bestimmte Tätigkeiten
Übersicht der Kommentierung
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I. | Grundsätzliches | ||
A. | Einordnung und Bedeutung dieser direkt-gesetzlichen Ausnahmen | ||
B. | Welche Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer sind erfasst? | ||
II. | Zu den Ausnahmetatbeständen selbst |
I. Grundsätzliches
A. Einordnung und Bedeutung dieser direkt-gesetzlichen Ausnahmen
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Bei § 10 handelt es sich um eine Gruppe jener – quantitativ eher wenigen, gemessen an der ARG-Ausnahmeverordnung – direkt-gesetzlichen, in § 10a ergänzten Ausnahmen vom Gebot der Wochenend- und Feiertagsruhe, die weder einer besonderen nachgeordneten Norm bedürfen (Verordnungen gemäß § 12, 13 oder 14, Kollektivvertrag gemäß § 12a) noch den Charakter von außergewöhnlichen Fällen (§ 11) oder Einzelfällen (§ 15) haben und auch nicht unter Sonderbestimmungen (§§ 16–18, 22d) fallen.
Erlaubte (aber aus Wertungsgründen selbstverständlich auch unerlaubte) Wochenendarbeit löst grundsätzlich eine zeitlich verschobene Wochenruhe (§ 4) aus, kann aber teils auch nur zur entgeltfortzahlungspflichtigen Ersatzruhe (§ 6) führen.
Erlaubte (aber auch unerlaubte) Feiertagsarbeit verpflichtet zur Leistung zusätzlichen Arbeitsentgelts (§ 9 Abs. 5), sofern keine Feiertagszeitausgleich...