AZG | Arbeitszeitgesetz
6. Aufl. 2021
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§ 2 Begriff der Ruhezeit
Übersicht der Kommentierung
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I. | Zur Bedeutung der Begriffsbestimmungen (Abs. 1 und 3) | |
II. | Beschäftigungsverbot und Begrenzung der Beschäftigungsausnahmen (Abs. 2) |
I. Zur Bedeutung der Begriffsbestimmungen (Abs. 1 und 3)
1
Abs. 1 enthält entgegen der Überschrift zu § 2 keine wirklich eigenständigen Begriffsbestimmungen, sondern – mit einer Ausnahme, nämlich jener der Z 3 – nur eine Kombination von Legaldefinitionen und Verweisen auf jene Einzelbestimmungen, in denen diese Begriffe vollständig umschrieben werden und zugleich erst ihre normative Bedeutung klar wird. Zweckmäßigerweise ist auf diese Begriffe daher auch erst im Kontext der Kommentierung der jeweiligen Sachnormen einzugehen.
Abs. 3 betrifft Sprachlich-Begriffliches und das Bekenntnis zur Gleichbehandlung der Geschlechter. Er hält die Geschlechtsneutralität der verwendeten personenbezogenen Begriffe fest und macht zugleich deutlich (arg. „soweit“), dass an manchen Stellen, nämlich inhaltlich neueren, die sprachliche Gleichstellung schon im jeweiligen Sachzusammenhang umgesetzt ist (so teils im AZG, im KA-AZG sogar durchgehend). Wortlaut und Zweck des Abs. 3 entsprechen § 2 Abs. 3 AZG.
In diesem beide Geschlechter erfassenden, D...