AZG | Arbeitszeitgesetz
6. Aufl. 2021
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§ 33 Inkrafttreten und Vollziehung
Gesetzesmaterialien
EB RV 1685 BlgNR XXIV. GP
„Zum Abschnitt Organisationsreform der Arbeitsinspektion:
„Durch die Optimierung der Organisation der Arbeitsaufsicht als Bestandteil der Verwaltungsreform im Zuständigkeitsbereich des Bundes durch Eingliederung der Verkehrs-Arbeitsinspektion in die Arbeitsinspektion soll die Bündelung des Expertenwissens, die Vermeidung von Doppelgleisigkeiten und entbehrlichem Verwaltungsaufwand, die Nutzung von Synergieeffekten und die Kostenreduktion beim Personal- und Sachaufwand des Bundes erreicht werden. Die bisherige Situation, dass den Verkehrsbetrieben weiterhin nur ein Ansprechpartner für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz zur Verfügung steht (One-Stop-Shop) soll dabei beibehalten werden.
Zu Z 2 und 3 (§ 33 Abs. 3) sowie 4 (§ 33 Abs. 4):
Durch die Änderungen in § 33 Abs. 3 und 4 werden die Regelungen über die Vollziehung an den Aufgabenübergang adaptiert sowie die Bezeichnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz aktualisiert.“
Kommentierung
1
Die Neufassung des Abs. 3 folgt aus der Vereinheitlichung der Arbeitsinspektion per durch Auflösung des Verkehrsarbeitsinspektorats.
Abs...