AZG | Arbeitszeitgesetz
6. Aufl. 2021
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Artikel 48 Inkrafttreten
Kommentierung
1
Die (in den Text eingearbeitete) aktuelle Novelle dieser Verordnung vom ist bereits in Kraft.
Artikel 1 Nummer 15 und Artikel 2 Nummer 12 gelten ab dem .
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Von den Bestimmungen dieser Fahrtenschreiber- bzw. Kontrollgerät-VO haben nur die Benutzungsvorschriften der Artikel 27 bis 29 (Benutzung von Fahrerkarten) und die Artikel 32 bis 37 direkte arbeitsrechtliche Bedeutung.
Sie legen die ausdrücklichen Pflichten der Arbeitgeber wie der Lenker-Arbeitnehmer fest und sichern die materiellen Lenkzeitbestimmungen durch besondere Kontrolleffizienz ab.
2
Die Unternehmerpflichten sind zugleich Arbeitgeberpflichten, die hinsichtlich digitaler Kontrollgeräte durch § 17a AZG ergänzt sowie im Wege von Verwaltungsstrafen nach § 28 Abs. 6 Z 1 bis 3 AZG abgesichert sind. Eine dem Art. 10 Abs. 4 EG-VO Nr. 561/2006 vergleichbare Ausweitung auf andere Unternehmen ist jedoch nicht vorgesehen.
3
Die Pflichten der Arbeitnehmer-Fahrer sind zugleich auch deren spezifische Dienstpflichten, deren Verletzung auch arbeitsrechtliche Sanktionen, je nach Art und Schwere bis hin zur Entlassung, erm...