AZG | Arbeitszeitgesetz
6. Aufl. 2021
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§ 17 Messen und messeähnliche Veranstaltungen
Übersicht der Kommentierung
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I. | Grundsätzliches | ||
A. | Zur insbesondere zeitlichen Breite der Ausnahme (Abs. 1) | ||
B. | Zur Ausnahme für Beauftragte beruflich berührter Besucherkreise | ||
II. | Zum Anwendungsbereich | ||
A. | Messen (Abs. 3, 4 und 6) | ||
B. | Messeähnliche Veranstaltungen (Abs. 5 und 6) |
I. Grundsätzliches
A. Zur insbesondere zeitlichen Breite der Ausnahme (Abs. 1)
1
Bei Messen oder messeähnlichen Veranstaltungen sind die direkten, keiner Verordnung bedürfenden Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe inhaltlich und zeitlich wesentlich weiter als bei der Märkteausnahme des § 16.
2
Dass die Durchführungs-, Betreuungs- und Beratungsarbeiten während der Messeveranstaltung selbst (Abs. 1 Z 2 bis 3) zulässig sind, ist keine Besonderheit, schon eher, dass auch diese uhrzeitmäßig auf jeweils 9 bis 18 Uhr, bei Sommerzeit 10 bis 19 Uhr eingeschränkt sind.
Da dies aber ausdrücklich unbeschadet der notwendigen Vor- und Abschlussarbeiten normiert ist, können solche Arbeiten, die ohne Zweifel im Sinne des § 8 Abs. 1 AZG gemeint sind (siehe daher die Kommentierung bei Rz. 8–11 zu § 8 AZG), auch zusätzlich erlaubt geleistet werden.
Darüber hinaus umfasst die Ausnahme nach Abs. 1 allerding...