zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Schrank

AZG | Arbeitszeitgesetz

Kommentar

6. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-4131-7

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Schrank - AZG | Arbeitszeitgesetz

§ 16 Märkte und marktähnliche Veranstaltungen

Franz Schrank

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Zum Umfang der Ausnahme
13
II.
Was sind Märkte oder marktähnliche Veranstaltungen?
47

I. Zum Umfang der Ausnahme

1

Soweit Märkte oder marktähnliche Veranstaltungen i.S.d. § 286294 GewO 1994 auf Grund entsprechender gewerberechtlicher Bewilligung – also bei Märkten einer Verordnung (§§ 289, 290 GewO) bzw. bei Gelegenheitsmärkten gegebenenfalls auch bloß entsprechender Bescheide (§§ 291, 293 Abs. 3 GewO) der jeweiligen Gemeinde – während der Wochenend- oder Feiertagsruhe statt, bewirkt diese Bewilligung – dies ist der wesentliche Normeninhalt des § 16 – für die Marktteilnehmer auch die Ausnahme von der Wochenend- oder Feiertagsruhe. Den Marktteilnehmern – nicht auch anderen Gewerbetreibenden etc. am Marktort (ebenso B. Schwarz/Lutz, ARG4, 200) – ermöglicht dies auch die Beschäftigung im örtlich und zeitlich bewilligten Rahmen der jeweiligen Veranstaltung, aber gleichzeitig nur in diesem Rahmen (ebenso B. Schwarz/Lutz, ARG4, 200).

Eine besondere Ausnahme und damit Verlängerungsmöglichkeit für Vor- und Abschlussarbeiten scheint aber, anders als bei Messen in § 17, zu fehlen. Diese Arbeiten sind daher bereits im bewilligten Zeitrahmen abzuwi...

AZG | Arbeitszeitgesetz

Für dieses Werk haben wir eine Folgeauflage für Sie.