AZG | Arbeitszeitgesetz
6. Aufl. 2021
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 16 Märkte und marktähnliche Veranstaltungen
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. Zum Umfang der Ausnahme
1
Soweit Märkte oder marktähnliche Veranstaltungen i.S.d. § 286–294 GewO 1994 auf Grund entsprechender gewerberechtlicher Bewilligung – also bei Märkten einer Verordnung (§§ 289, 290 GewO) bzw. bei Gelegenheitsmärkten gegebenenfalls auch bloß entsprechender Bescheide (§§ 291, 293 Abs. 3 GewO) der jeweiligen Gemeinde – während der Wochenend- oder Feiertagsruhe statt, bewirkt diese Bewilligung – dies ist der wesentliche Normeninhalt des § 16 – für die Marktteilnehmer auch die Ausnahme von der Wochenend- oder Feiertagsruhe. Den Marktteilnehmern – nicht auch anderen Gewerbetreibenden etc. am Marktort (ebenso B. Schwarz/Lutz, ARG4, 200) – ermöglicht dies auch die Beschäftigung im örtlich und zeitlich bewilligten Rahmen der jeweiligen Veranstaltung, aber gleichzeitig nur in diesem Rahmen (ebenso B. Schwarz/Lutz, ARG4, 200).
Eine besondere Ausnahme und damit Verlängerungsmöglichkeit für Vor- und Abschlussarbeiten scheint aber, anders als bei Messen in § 17, zu fehlen. Diese Arbeiten sind daher bereits im bewilligten Zeitrahmen abzuwi...