AZG | Arbeitszeitgesetz
6. Aufl. 2021
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§ 9 Entgelt für Feiertage und Ersatzruhe
Übersicht der Kommentierung
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I. | Ersatzruheentgelt und dessen Besonderheiten | ||
II. | Feiertagsentgelt (Abs. 1 bis 4) | ||
A. | Bemessung nach dem Ausfallsprinzip | ||
B. | Ohnedies arbeitsfreie Tage | ||
C. | Abweichungsbefugnisse des Kollektivvertrages | ||
D. | Krankenstände | ||
III. | Feiertagsarbeitsentgelt (Abs. 5) | ||
A. | Entgelthöhe | ||
B. | Zur Alternative einer Zeitausgleichsvereinbarung | ||
C. | Arbeitsverhinderungen und Urlaub |
I. Ersatzruheentgelt und dessen Besonderheiten
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Nach § 6 Abs. 1 erster Satz ist die Ersatzruhe, die bei Beschäftigung in der Kernruhezeit während der wöchentlichen Ruhezeit gebührt, auf die Arbeitszeit anzurechnen.
Daraus folgt bereits die grundsätzliche Entgeltpflicht der Ersatzruhe, wie oben Rz. 21–23 zu § 6 dargelegt.
Dennoch stellt § 9 Abs. 1 noch ausdrücklich klar, dass der Arbeitnehmer auch während der Ersatzruhe das Entgelt nach Maßgabe des Ausfallsprinzips behält, er also auch Entgeltfortzahlungsanspruch hat. Für dieses gelten grundsätzlich auch die Präzisierungen der Abs. 2 bis 4 gelten (Genaueres unten Rz. 5–18).
Die Ersatzruhe ist damit ein bezahlter Freizeit- oder Zeitausgleichsanspruch nach den Grundsätzen des Ausfallsprinzips, wie es auch für ...