AZG | Arbeitszeitgesetz
6. Aufl. 2021
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§ 7a Einseitiger Urlaubsantritt („persönlicher Feiertag“)
Gesetzesmaterialien
EB IA 606/A AB 500 S. 63 BlgNR XXVI. GP
Mehrheitsabstimmung, keine inhaltlichen Äußerungen.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Grundsätzliches und Wesen des „persönlichen Feiertages“ | ||
II. | Inhaltliches | ||
A. | Inanspruchnahme: Voraussetzungen und Bedingungen | ||
B. | Ersuchen um Nichtantritt? |
I. Grundsätzliches und Wesen des „persönlichen Feiertages“
1
Als allgemeine Nachfolgeregelung für den infolge unionsrechtlich unzulässiger Religionsdiskriminierung ( [Cresco/Achatzi]) gleichzeitig abgeschafften religionsselektiven Karfreitagsfeiertag führte die ARG-Novelle BGBl. I 2019/22 für jeden Arbeitnehmer – auch den an sich vom ARG nach dessen § 1 Abs. 2 Z 2 bis 9 ausgenommenen Arbeitnehmern – einen jährlichen Anspruch auf einen einseitig bestimmbaren „persönlichen Feiertag“ aus seinem jeweiligen Urlaubskontingent ein. Geregelt wurde er nicht im UrlG, sondern in § 7a ARG. Systematisch kommt darin eine gewollte Ähnlichkeit mit einem Feiertag zum Ausdruck.
In seiner wesentlichen Wirkung kommt er – die rechtzeitige individuelle Geltendmachung vorausgesetzt – einem Feiertag gleich, jedoch ohne das für gesetzliche Feiertage typisc...