AZG | Arbeitszeitgesetz
6. Aufl. 2021
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§ 32c Übergangsbestimmungen
Gesetzesmaterialien
EB RV 491 BlgNR XXIV. GP
„Zu Z 12 (§ 32c Abs. 7):
Diese Bestimmung gilt nicht nur für die erweiterte Verordnungsermächtigung nach § 15e Abs. 1, sondern auch für allfällige künftige Verordnungen nach diesem Bundesgesetz und soll es dem Verordnungsgeber rmöglichen, die Kundmachung der Verordnung schon vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes durchzuführen, ohne gegen das rechtsstaatliche Prinzip des Art. 18 B-VG zu verstoßen. Dies dient vor allem auch der rechtzeitigen Information der betroffenen Rechtsanwender/innen.“
AB 334 BlgNR XXV. GP
„Zu § 32c Abs. 9:
Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 entspricht inhaltlich einem Teil des Art. 15 der alten Verordnung 3821/85. Da der Art. 34 bereits mit dem in Kraft tritt, § 28 Abs. 5 Z 8 jedoch nicht nur auf Art. 15 sondern auch auf einige andere Artikel aus dem Abschnitt VI („Benutzungsvorschriften“) der Verordnung 3821/85 verweist, muss bis zum Inkrafttreten aller übrigen Bestimmungen (), durch eine Übergangsregelung klargestellt werden, dass die im § 28 Abs. 5 Z 8 zitierten Verstöße gegen Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 1, sowie Abs. 2, 3, 5 und 5a der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 während der ...