AZG | Arbeitszeitgesetz
6. Aufl. 2021
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§ 110 Gesetzliche Sonderregelungen zur Arbeitszeit und Arbeitsruhe für das wissenschaftliche und künstlerische Universitätspersonal
Gesetzesmaterialien
EB RV 1134 BlgNR XXI. GP
„Zu § 110:
Für das neu in ein Arbeitsverhältnis zu einer vollrechtsfähigen Universität aufzunehmende wissenschaftliche und künstlerische Universitätspersonal sowie für jene derzeitigen Universitätslehrer, die von ihrem Optionsrecht Gebrauch machen, würden das Arbeitszeitgesetz (AZG) und das Arbeitsruhegesetz (ARG) gelten. Vom AZG und ARG ausgenommen sind nur jene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die leitende Angestellte sind. Darunter sind nur Funktionen wie derzeit zB Rektorin oder Rektor, Dekanin oder Dekan, Studiendekanin oder Studiendekan zu verstehen. Da derzeit sämtliche Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sowie Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten von den Dienstzeitvorschriften des BDG 1979 ausgenommen und strenge Arbeitszeitvorschriften für Wissenschafterinnen und Wissenschafter überhaupt nicht zweckmäßig sind, sind gesetzliche Sonderbestimmungen bzw. Regelungen im Kollektivvertrag für das wissenschaftliche und künstlerische Personal erforderlich. Diese notwendigen Sonderregelungen finden sich in § 110. Die darin enthaltene...