AZG | Arbeitszeitgesetz
6. Aufl. 2021
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Artikel 9.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Tägliche Ruhezeiten: Zweimalige Unterbrechungsmöglichkeit bei Fahrzeugbegleitung (Abs. 1) | ||
II. | An- und Rückreisezeiten zum Fahrzeug (Abs. 2 und 3) | ||
A. | Fahrtunterbrechung und Ruhezeitenmöglichkeit? (Abs. 2) | ||
B. | Bewertung als andere Arbeiten bzw. Arbeitszeit? (Abs. 3) |
I. Tägliche Ruhezeiten: Zweimalige Unterbrechungsmöglichkeit bei Fahrzeugbegleitung (Abs. 1)
1
Art. 9 Abs. 1 ermöglicht es bei Fahrzeugbegleitung auf Fährschiffen oder der Eisenbahn, die regelmäßige tägliche Ruhezeit – also solche, die insgesamt 11 Stunden betragen muss (Art. 4 lit. g) – zweimal unterbrechen zu können, ohne dass dies – anders als § 15b AZG für Lenker von Nicht-VO-Fahrzeugen – einer kollektivrechtlichen Zulassung bedarf. Insofern ist die EGVO „liberaler“ als § 15b. Die von Art. 8 abweichende Zulassung zweimaliger Unterbrechung der täglichen Ruhezeit durch andere Tätigkeiten ist der normative Kern des Abs. 1. Bei von vornherein reduzierten Ruhezeiten von unter 11 Stunden (mindestens 9 Stunden) greift überhaupt keine Unterbrechungsmöglichkeit.
2
Bedingung für die Erlaubtheit der zwei-statt einfachen Unterbrechung ist, dass die Summe der Unterbrechungen durch Arbeiten eine Stund...