AZG | Arbeitszeitgesetz
6. Aufl. 2021
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 5 Abweichende Regelung der wöchentlichen Ruhezeit
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Grundsätzliches | ||
II. | Die Abweichungsermächtigungen bei Schichtarbeit | ||
A. | Zu den Schichtarbeitsvoraussetzungen (Abs. 1) | ||
B. | Die allgemeinen Abweichungsmöglichkeiten (Abs. 2) | ||
C. | Weitergehende ministeriell genehmigte Schichtpläne (Abs. 3 und 4) | ||
III. | Die Abweichungsermächtigung für bestimmte Baustellen (Abs. 5) | ||
IV. | Die Abweichungsermächtigung für Tageszeitungen und Montagfrühblätter (Abs. 6) |
I. Grundsätzliches
1
§ 5 ermöglicht bestimmte Abweichungen von der wöchentlichen Ruhezeit und zwar sowohl für die Wochenendruhe als auch die Wochenruhe, wie die Zitierungen der § 3 und 4 deutlich machen. Allerdings handelt es sich um keine erschöpfende Aufzählung aller Abweichungsmöglichkeiten. Solche enthalten nämlich auch die Sonderbestimmungen der §§ 19 (Verkehrsbetriebe), 21 (Apotheken), 22 (Bewachungsgewerbe) sowie der §§ 22a bis 22c (Lenker) und des § 7a KA-AZG (Krankenanstalten). Auf sie wird erst im Kontext der dortigen Kommentierungen einzugehen sein.
2
Die quantitativ bedeutsamsten Abweichungsermächtigungen sollen die Schichtarbeit – vernünftig – ermöglichen und sind in den Abs. 1 bis 3 enthalten. Sie bedürfen in ihrem...