AZG | Arbeitszeitgesetz
6. Aufl. 2021
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§ 13c Ruhepausen
Gesetzesmaterialien
EB RV 1432 BlgNR XXII. GP
„Zu § 13c:
Art. 5 der Lenker-Richtlinie sieht vor, dass nach einer ununterbrochenen Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden jedenfalls eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten und bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden eine Ruhepause von mindestens 45 Minuten vorzusehen ist. Beides geht über § 11 Abs. 1 AZG hinaus, weshalb eine besondere Regelung im Lenker-Abschnitt erforderlich ist (Abs. 1). Eine Teilungsmöglichkeit der Ruhepausen auf mindestens 15 Minuten ist gemäß Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie (ohne weitere Voraussetzungen) zulässig. Von dieser Möglichkeit wird im Abs. 2 auch Gebrauch gemacht, wobei gleichzeitig im Abs. 4 klargestellt wird, dass der erste Teil spätestens nach sechs Stunden einzuhalten ist.
Abs. 3 enthält weitere Teilungsmöglichkeiten für den Kraftfahrlinienverkehr mit einer Linienstrecke von bis zu 50 km. Bei einer vorgeschriebenen Ruhepause von 30 Minuten ergibt sich eine Teilungsmöglichkeit in 10+20 Minuten, bei einer vorgeschriebenen Ruhepause von 45 Minuten z.B. in 20+10+15 Minuten.“
EB RV 1334 BlgNR XXV. GP
„Zu § 13c Abs. 5 und 6:
Eine Tournee ist eine Serie von Auftritten von Künstlerinnen und Künstlern an ver...