Umsatzsteuergesetz
5. Aufl. 2018
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Artikel 12 Vorsteuerabzug
Übersicht der Kommentierung
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Tz | ||
I. | Einführung und Rechtsentwicklung | |
II. | Vorsteuerabzug beim ig Erwerb | |
III. | Vorsteuerabzug bei Dreiecksgeschäften | |
IV. | Vorsteuerabzug bei Übergang der Steuerschuld | |
V. | Vorsteuerabzug bei ig Lieferungen und bestimmten sonstigen Leistungen | |
VI. | Vorsteuerabzug bei Fahrzeuglieferern | |
VII. | § 12 Abs 2 Z 2 bei ig Erwerb |
Erlässe:
Literatur:Doralt, Ende des Vorsteuerverlustes für (Leasing- und Gebraucht-) PKW?, RdW 1994, 323; Pernt, Die speziellen Regelungen für Autos im UStG 1994, SWK 1995, A 18; Hörtnagl, Der Ausschluss neuer Fahrzeuge von der Differenzbesteuerung – eine systemwidrige Kumulation der USt, ÖStZ 2001, 357.
I. Einführung und Rechtsentwicklung
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Bedeutung: Art 12 enthält die im Binnenmarkt erforderlichen Begleitregelungen für den Vorsteuerabzug. Abs 1 stellt klar, dass – entsprechend der EUSt – auch die Steuer auf den ig Erwerb von Gegenständen als Vorsteuer abgezogen werden kann. Bei der nach Art 25 Abs 5 geschuldeten Steuer handelt es sich um die bei Dreiecksgeschäften vom Empfänger geschuldeten Beträge. Bis 2003 wurden durch die Bezugnahme (in Abs 1 Z 3) auf Art 19 die Fälle berücksichtigt, in denen die Steuer ausnahmsweise vom Leistungsempfänger geschuldet wi...