AktG | Aktiengesetz, Band I und II
1. Aufl. 2012
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§ 115 Ausschluss anderer Formen der Stimmrechtsübertragung
Literatur
Vgl § 113. Bachner, Inhaberaktie, Namensaktie und Aktionärstransparenz im AktG, RdW 2010, 451; ders, Namensaktie und Inhaberaktie nach dem GesRÄG 2011, RdW 2011, 511.
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Inhalt und Zweck: § 115 geht auf das AktRÄG 2009 zurück. Die Formulierung, dass jemand das Stimmrecht aus Aktien ausübt, „die ihm nicht gehören“, meint den sog „Legitimationsaktionär“. Bei der Übergabe von Aktien an einen Legitimationsaktionär (Legitimationsübertragung) handelt es sich um einen Fall der Ermächtigungstreuhand. Der Legitimierte wird mangels Einigung über den Eigentumsübergang an den Aktien nicht selbst Aktionär, sondern er wird bloß ermächtigt, nach Maßgabe der internen Abrede im eigenen Namen über das fremde Recht zu verfügen. Darin besteht der Unterschied zum „echten“ Treuhänder, dem kraft Willenseinigung der Beteiligten das Vollrecht (Eigentum) an den Aktien übertragen wird. Dieser Unterschied spielt bei der Anwendung des § 115 eine zentrale Rolle, denn der umfassend verfügungsbefugte Treuhänder unterliegt als Eigentümer, dem die Aktien rechtlich „gehören“, nicht dem Verbot des § 115. Dass der Legitimationsaktionär das Recht im eigenen Na...