AktG | Aktiengesetz, Band I und II
1. Aufl. 2012
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§ 112 Teilnahmeberechtigung bei einer nicht börsenotierten Gesellschaft
Literatur
Vgl vor § 111, 112. Kastner, Aktiengesetz 1965, JBl 1965, 392 = Gesammelte Aufsätze 261; Ulrich/Prochaska, Stimmrechtsausübung trotz verspäteter Aktienhinterlegung?, GeS 2003, 197; Zawischa, VfGH: Hypothekenbankgeschäft nur für Aktiengesellschaften – Aktienhinterlegung bei allen Banken, RdW 1991, 10.
Übersicht der Kommentierung
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Rz | |||
I. | Grundlagen | ||
A. | Inhalt und Zweck | ||
B. | Entwicklung | ||
C. | Europäisches Recht | ||
II. | Materielle Berechtigung zur Teilnahme an der HV (Abs 1) | ||
III. | Nachweis der Berechtigung, Hinterlegung (Abs 2) | ||
A. | Rechtslage aufgrund des AktRÄG 2009 bis | ||
B. | Rechtslage aufgrund des GesRÄG 2011 ab | ||
IV. | Anmeldung zur HV (Abs 3 und 4) |
I. Grundlagen
A. Inhalt und Zweck
1
§ 112 regelt die materiellen und formellen Voraussetzungen, unter denen Aktionäre einer nicht börsenotierten Gesellschaft an der HV teilnehmen und so ihre versammlungsgebundenen Rechte (vor § 111, 112 Rz 6) ausüben können. Abs 1 stellt klar, dass sich die materielle Berechtigung zur Teilnahme an der HV prinzipiell nach der Aktionärseigenschaft zu Beginn der HV richtet. Abs 2 ermächtigt die Satzung, den Nachweis der Aktionärseigenschaft zu regeln und dabe...