AktG | Aktiengesetz, Band I und II
1. Aufl. 2012
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§ 225i Wirksamkeit von Entscheidungen und Vergleichen
Literatur
S 225c; Bachner, Aktionärskultur auf Österreichisch? ecolex 2002, 255; Löffler, Der Rechtsschutz bei Ausschluss eines Gesellschafters – bisherige Rechtslage – Rechtslage nach dem GesAusG – weitere rechtspolitische Desiderata, GesRZ-SH 2006, 61; Torggler/Torggler, Zur Überprüfung der Barabfindung, wbl 2001, 193.
Übersicht der Kommentierung
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Rz | |||
I. | Grundlagen | ||
A. | Inhalt und Zweck | ||
B. | Entwicklung und Parallelregelungen | ||
II. | Entscheidung des Gerichts | ||
III. | Rechtskrafterstreckung |
I. Grundlagen
A. Inhalt und Zweck
1
Die in § 225i normierte Rechtskrafterweiterung auf alle Aktionäre (erga-omnes-Wirkung) der gerichtlichen Entscheidungen und des vor dem Gericht abgeschlossenen oder gerichtlich genehmigten Vergleichs soll die Gleichbehandlung der Anteilsinhaber verwirklichen. Insb soll der Auskauf einzelner Aktionäre verhindert werden.
B. Entwicklung und Parallelregelungen
2
§ 225i gilt in seiner durch das EU-GesRÄG 1996 eingeführten Stammfassung unverändert. Eine europäische Grundlage besteht nicht. Die deutsche Parallelbestimmung findet sich in § 13 Satz 2 SpruchG.
II. Entscheidung des Gerichts
3
Zurückweisung: Bei Unzuständigkeit des angerufenen Gerich...