AktG | Aktiengesetz, Band I und II
1. Aufl. 2012
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§ 218 Wirkung der Eintragung der Nichtigkeit
Literatur
Siehe bei § 216.
Übersicht der Kommentierung
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Rz | |||
I. | Grundlagen | ||
A. | Regelungsgegenstand und Zweck | ||
B. | Historische Entwicklung | ||
C. | Deutsches Recht | ||
II. | Wirkungen der Eintragung | ||
A. | Beginn der Abwicklung | ||
B. | Auswirkungen auf Rechtsgeschäfte | ||
C. | Fortbestand der Einlagenleistungspflicht |
I. Grundlagen
A. Regelungsgegenstand und Zweck
1
Die Bestimmung regelt die Rechtsfolgen, die mit einer stattgebenden Nichtigkeitsklage oder einer Amtslöschung nach § 10 Abs 3 FBG verbunden sind und bezweckt den Schutz der Gesellschaftsgläubiger sowie die geordnete Verteilung des Gesellschaftsvermögens: Solange die Gesellschaft nicht wegen der festgestellten Nichtigkeit aufgelöst worden ist, bleibt sie sowohl im Außen- als auch im Innenverhältnis voll bestandskräftig. Erst mit Eintragung des Nichtigkeitsurteils bzw der Löschungsverfügung tritt die Gesellschaft in Abwicklung. Die Nichtigkeitsklage und Amtslöschung wirken daher lediglich wie ein Auflösungsgrund iSd § 203.
B. Historische Entwicklung
2
Die Bestimmung beruht auf § 218 AktG 1937, der wiederum auf § 311 dHGB zurückgeht, und hat sich seither – abgesehen von einer terminologischen Anpassung an das FBG in Abs 1 – nicht geändert.
C. Deutsches Recht
3
Die deu...