AktG | Aktiengesetz, Band I und II
1. Aufl. 2012
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§ 211 Eröffnungsbilanz, Jahresabschluss, Lagebericht und Corporate Governance-Bericht
Übersicht der Kommentierung
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Rz | ||
I. | Normzweck | |
II. | Aufstellung, Feststellung und Prüfung | |
III. | Zweck und Funktion der Liquidationseröffnungsbilanz und des Regelabschlusses während der Abwicklung |
I. Normzweck
1
§ 211 regelt die Pflichten im Zusammenhang mit der Rechnungslegung in der Abwicklung.
2
Ferner behandelt Abs 2 die Entlastung der Abwickler und des Aufsichtsrats.
II. Aufstellung, Feststellung und Prüfung
3
Aufstellungspflichten: Die Abwickler haben für den Beginn der Abwicklung eine Liquidationseröffnungsbilanz samt Anhang zu erstellen. Die Aufstellung einer Gewinn- und Verlustrechnung sowie eines Lageberichtes zu diesem Stichtag ist nicht erforderlich. Zum Ende jedes Geschäftsjahres sind ferner der Jahresabschluss und der Lagebericht aufzustellen. Der Jahresabschluss umfasst die Bilanz, eine Gewinn- und Verlustrechnung und den Anhang. Der Corporate-Governance-Bericht ist von einer aufgelösten Gesellschaft, auf die die Merkmale des § 243b UGB zutreffen, aufzustellen. § 211 Abs 1 letzter Halbsatz ist mE und entgegen der hM so zu verstehen, dass das bisherige Geschäftsjahr beizubehalten ist, sofern die HV nicht die Ände...