AktG | Aktiengesetz, Band I und II
1. Aufl. 2012
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 19 Sondervorteile. Gründungsaufwand
Literatur
Keppert, Die Gründungsprüfung der AG, 1990.
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rz | ||||
I. | Grundlagen | |||
A. | Ziel und Zweck | |||
B. | Entstehungsgeschichte | |||
C. | Rechtsvergleich | |||
1. | Deutschland | |||
2. | GmbH-Recht | |||
II. | Sondervorteile | |||
A. | Begriff | |||
B. | Inhalt des Sondervorteils | |||
C. | Veröffentlichung | |||
III. | Festsetzung in der Satzung | |||
IV. | Gründungsaufwand | |||
A. | Begriff | |||
B. | Arten von Gründungsaufwand | |||
C. | Sonderfall der Aufwandsentschädigung für Vorstand oder Aufsichtsrat | |||
D. | Notwendige Festsetzungen | |||
V. | Verstoß gegen Festsetzungserfordernisse | |||
VI. | Sonderfall der Stufengründung |
I. Grundlagen
A. Ziel und Zweck
1
Diese Vorschrift dient dem Schutz sowohl der Aktionäre als auch der (zukünftigen) Gläubiger der Gesellschaft. Jede Vereinbarung oder sonstige Regelung, die dazu führt, das Vermögen der Aktiengesellschaft zu vermindern, bzw dass Teile des auf die Aktien einzuzahlenden Kapitals nicht zum Vermögen der Gesellschaft werden, sondern Aktionären oder sonstigen Dritten zukommen, ist durch Aufnahme in die Satzung zu publizieren. Solche Begünstigungen sind in diesem Paragraph einerseits als Sondervorteile zugunsten einzelner Aktionäre oder Dritter oder als Gründungsaufwand zu Lasten der Gesellschaft geregelt. Beides is...