BAO | Bundesabgabenordnung
6. Aufl. 2017
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§ 229a
1
§ 72 Abs 2 Z 2 iVm § 68 Abs 1 Z 6 Bundesvergabegesetz 2006 zufolge benötigen Unternehmer für den Nachweis der allgemeinen beruflichen Zuverlässigkeit ua den Nachweis, dass sie keinen Abgabenrückstand (oder nur einen geringfügigen Rückstand iSd § 68 Abs 3 Z 2 Bundesvergabegesetz 2006) haben. § 229a normiert hiefür ein Antragsrecht auf Ausstellung einer Rückstandsbescheinigung (ErlRV 43 BlgNR 23. GP, 33).
Der Rechtsanspruch auf Rückstandsbescheinigung setzt nicht voraus, dass der Abgabepflichtige unternehmerisch tätig ist oder ein Interesse iSd Bundesvergabegesetzes 2006 geltend macht (Fischerlehner, Abgabenverfahren2, § 229a Anm 1).
2
Der Antrag nach § 229a Abs 1 unterliegt der Entscheidungspflicht (zB Unger in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 229a, 671). Wird die Bescheinigung antragsgemäß ausgestellt, so erübrigt sich ein zusätzlicher bescheidmäßiger Abspruch.
Die Rückstandsbescheinigung ist eine öffentliche Urkunde (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 229a Anm 3; Unger in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 229a, 671).
3
Aus Abs 2 lit a (den „beim Finanzamt vollstreckbar aushaftenden Rückstand“) ergibt sich, dass alle Abgaben, deren Erhebung dem nach § 229a Abs 3 zuständigen Finanzamt obliegt, zu berücksichtigen sind. Dazu gehören auch Abfu...