BAO | Bundesabgabenordnung
6. Aufl. 2017
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 199
1
Zum Begriff der Gesamtschuld siehe bei § 6.
Ob Abgabenbescheide einheitlich gegen alle Gesamtschuldner erlassen werden, liegt im Ermessen der Abgabenbehörde (ebenso Kraft, Abgabenverfahrensrecht, 163; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 199 Anm 3). Zur Ermessensübung bei der Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern siehe § 6 Tz 6 ff.
Einheitliche Abgabenbescheide haben alle Gesamtschuldner im Spruch zu nennen (§ 93 Abs 2; ); die Gemeinschaft als solche kann nicht Bescheidadressat sein (Fischerlehner, Abgabenverfahren2, § 199 Anm 1).
Die Abgabenbehörde kann jedem Gesamtschuldner eine Ausfertigung des einheitlichen Abgabenbescheides zustellen oder unter Inanspruchnahme des § 101 Abs 1 (Zustellfiktion) eine Ausfertigung lediglich einem der Gesamtschuldner zustellen. Siehe § 101 Tz 3 ff sowie § 7 ZustG Tz 8.
1a
Ein einheitlicher Bescheid muss nicht ausdrücklich als solcher bezeichnet werden. Es genügt, mehrere Personen spruchmäßig zu nennen (Tanzer in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 199, 534).
1b
Werden im einheitlichen Abgabenbescheid auch nicht (bzw nicht mehr) existente Gesamtschuldner angesprochen, so berührt dies die Wirksamkeit des Bescheides den anderen Gesamtschuldnern gegenüber...