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Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

6. Aufl. 2017

ISBN: 978-3-7073-3551-4

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Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 40b

1

§ 40b (idF GemeinnützigkeitsG 2015) regelt eine Ausnahme vom Unmittelbarkeitsgrundsatz.

Die folgenden (§ 40b betreffenden) Zitate der VereinsR 2001 beziehen sich auf die Fassung des Entwurfes des Wartungserlasses 2017.

2

Unter den Anwendungsbereich des § 40b fällt auch eine Körperschaft, deren Zweckerreichung ausschließlich durch die Weitergabe von Mitteln (iSd § 40b) bewirkt wird (VereinsR 2001, Rz 120m).

3

Die Vergabe der Stipendien oder Preise darf ausschließlich durch die im § 40b BAO genannten Einrichtungen (iSd § 4a Abs 3 Z 1 und 3 EStG 1988) oder Fachhochschulen erfolgen.

Nach Rz 120o VereinsR 2001 kann durch die zuwendende Körperschaft festgelegt werden:

  • die Bezeichnung des Preises oder des Stipendiums,

  • die Festlegung der Kriterien für die Vergabe.

4

Rz 120r VereinsR 2001 fordert, dass die Zuwendung der Mittel unter einer ausdrücklichen Zweckwidmung zu erfolgen hat. Fehlt eine solche Zweckwidmung, so liege keine Mittelverwendung (iSd § 40b) vor.

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