BAO | Bundesabgabenordnung
6. Aufl. 2017
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§ 40b
1
§ 40b (idF GemeinnützigkeitsG 2015) regelt eine Ausnahme vom Unmittelbarkeitsgrundsatz.
Die folgenden (§ 40b betreffenden) Zitate der VereinsR 2001 beziehen sich auf die Fassung des Entwurfes des Wartungserlasses 2017.
2
Unter den Anwendungsbereich des § 40b fällt auch eine Körperschaft, deren Zweckerreichung ausschließlich durch die Weitergabe von Mitteln (iSd § 40b) bewirkt wird (VereinsR 2001, Rz 120m).
3
Die Vergabe der Stipendien oder Preise darf ausschließlich durch die im § 40b BAO genannten Einrichtungen (iSd § 4a Abs 3 Z 1 und 3 EStG 1988) oder Fachhochschulen erfolgen.
Nach Rz 120o VereinsR 2001 kann durch die zuwendende Körperschaft festgelegt werden:
die Bezeichnung des Preises oder des Stipendiums,
die Festlegung der Kriterien für die Vergabe.
4
Rz 120r VereinsR 2001 fordert, dass die Zuwendung der Mittel unter einer ausdrücklichen Zweckwidmung zu erfolgen hat. Fehlt eine solche Zweckwidmung, so liege keine Mittelverwendung (iSd § 40b) vor.