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Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

6. Aufl. 2017

ISBN: 978-3-7073-3551-4

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Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 308

Christoph Ritz

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Allgemeines
1, 2
II.
Versäumung einer Frist
36
III.
Rechtsnachteil
7
IV.
Unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis
812
V.
Kein grobes Verschulden
1318
VI.
Wiedereinsetzungsantrag
1928

I. Allgemeines

1

Ziel der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, Rechtsnachteile zu beseitigen, die einer Partei daraus erwachsen, dass sie eine Frist ohne grobes Verschulden versäumt hat (Stoll, BAO, 2971; vgl ).

2

Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung sind

  • die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung,

  • ein hiedurch entstandener Rechtsnachteil,

  • ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis,

  • kein grobes Verschulden sowie

  • ein rechtzeitiger Antrag auf Wiedereinsetzung.

II. Versäumung einer Frist

3

Die Wiedereinsetzungsmöglichkeit besteht bei Fristen unabhängig davon,

  • ob sie eine verfahrensrechtliche oder materielle Frist ist (zB 128 BlgNR 15. GP, 44; Stoll, BAO, 2980; BMF, AÖF 2006/123, Abschn 1; Fischerlehner, Abgabenverfahren2, § 308 Anm 2),

  • ob sie ein Verfahren einleitet oder ob sie innerhalb eines Verfahrens besteht (vgl § 310 Abs 3),

  • ob sie eine gesetzliche oder behördliche Frist ist (zB Stoll, BAO, 2980; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 308 Anm 1),

BAO | Bundesabgabenordnung

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